Redebeitrag Einrichtung von Cannabis Verbotszonen

Es gilt das in der Sitzung der Gemeindevertretung gesprochene Wort!
Ich mache es mal ganz einfach und zitiere das Konsumcannabisgesetz § 5 aus dem Kapitel „Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention“:
Satz 1: Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
Damit ist eigentlich schon alles gesagt, aber der Gesetzgeber gibt auch noch explizit im Satz 2 bestimmte Bereiche an, die ihm besonders wichtig sind:
Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Die Begründung des Antrags überzeugt uns in keinem Punkt:
In öffentlichen Gebäuden ist das Rauchen verboten, wieso sollte jetzt der Cannabiskonsum dort erlaubt sein?
Der Bürgerpark, die Freizeitzentren und der Abtenauer Platz sind bereits durch das Gesetz wegen des Mindestabstands von 100 Metern eine Verbotszone. Und wenn man sich die Mühe macht, die 100 Meter einmal auszumessen, dann kann man erkennen, dass dieser Bereich weit über die genannten Plätze hinausgeht. Das Ganze kann Website- oder App-gestützt in Echtzeit überprüft werden.
Dieser Antrag ist daher unnötig, da in keiner Weise ein Bereich hinzugewonnen wird, der nicht schon durch das Gesetz abgedeckt ist. Zudem erscheint er uns in seiner Lesart sehr nach unnötiger Panikmache und Aktionismus. Es gibt eine klare Rechtslage und zudem gibt es eine laufende Diskussion auf Landesebene zur Umsetzung des ja erst jüngst verabschiedeten Cannabisgesetzes. Dieser Antrag ist aus unserer Sicht hochgradig überflüssig.
Wir lehnen den Antrag daher ab.