Die Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung, ein kluger Handlungsrahmen für die Arbeit in der Gemeindevertretung
Text aus unserem Newsletter „100% kommunal“
In der konstituierenden Gemeindevertretersitzung am 26. April überraschte uns ein Antrag der Fraktion ALMA-Die Grünen, der die schriftliche Begründung von Anträgen in der Geschäftsordnung der Gemeindevertreterversammlung fixieren sollte.
Der Anlass dieses Antrags lag in der geübten Praxis der letzten Legislaturperiode, in der Anträge häufig mit dem Hinweis „Begründung folgt mündlich in der Sitzung“ versehen waren. Dies machte eine gute Vorbereitung der Gemeindevertreter zu diesem Antrag in Vorbereitung auf die Sitzung nahezu unmöglich und so wurde dann auch in der Regel der Tagesordnungspunkt vertragt oder in einen Ausschuss verwiesen.
Die FDP-Fraktion musste, wie die anderen Fraktionen auch, diesen Antrag in einer Sitzungsunterbrechung im Stehkonvent beraten, da weder der Antrag noch die Begründung rechtzeitig vor der Sitzung zur Kenntnis gebracht wurde. Eigentlich ein gutes Beispiel für die Sinnhaftigkeit des Antrags. Eigentlich, denn ein Blick in die Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung zeigt, dass genau die gewünschte Vorgabe des Änderungsantrages darin enthalten ist, sie wurde nur leider in der Vergangenheit immer weniger beachtet. §11 (1) sagt aus: „Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen. (…)“ Weiter heiß es in Satz 3: „Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei der oder dem Vorsitzenden oder bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen.“
Warum wir den Antrag abgelehnt haben? Hier unsere Begründung, die zwar in der Sitzung durch unseren Fraktionsvorsitzenden erläutert wurde, aber leider bei einigen Parlamentskolleginnen und -kollegen nicht in Erinnerung geblieben ist: Wenn Anträge begründet werden müssen, und dies schriftlich erfolgen muss, dann müssen die Begründungen als Bestandteil des Antrags auch schriftlich verfasst werden. Wir haben den Antrag also wegen Redundanz abgelehnt. Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, seine Anträge geschäftsordnungskonform einzureichen. Dazu bedarf es der Umsetzung des Antrags unserer Kolleginnen und Kollegen nicht.
Nebenbei bemerkt kam die CDU-Fraktion unabhängig von uns zu derselben Auffassung. Es war also mitnichten ein Ablehnen als Machtdemonstration der Kooperation, wie im jüngsten Presseartikel der ALMA vermutet wurde.